18. Allgemeinverfügung Burgenlandkreis - Regelungen zum Sport

Abweichend von § 8a Abs. 1 Ziff. 4 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist auch der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.