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Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt" regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb

Die "Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt" regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb, was im Sport in Sachsen-Anhat derzeit möglich ist. Demnach können Sportvereine ab 8. März wieder kontaktfreies sportliches Training im Freien anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich.

 

Auch Reha-Sport kann in Gruppen von maximal fünf Personen (inklusive Betreuer) wieder stattfinden. Die Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.

Für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs gilt allerdings: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Weiterhin bleiben wie bisher kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.

Wichtig: Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber! Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

 

Hier die vom 8. März bis zum 28. März 2021 gültige Änderungsverordnung im Wortlaut:

PDF-DateiZehnte Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (07-03-21)

 
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