Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Sechste Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis

Landesverordnung und die auf dem Gebiet des Burgenlandkreises geltende 6. Corona-Schutz-Verordnung.

In der Landesverordnung sind neben den bekannten §11 nun der § 2a ab Seite 5ff. für den organisierten Sportbetrieb von Bedeutung. Zusätzlich wirkt § 5 der Kreisverordnung Seite 11 ff.

  

Im Folgenden der Versuch der Reduzierung des Komplexen.

 

Trainingsbetrieb im Freien:

- keine Änderung der bisherigen Regelungen der Landesverordnung siehe §11 Seite 16 ff. Anwesenheit, allg. Hygienehinweise usw.

 

Wettkampfbetrieb im Freien:

- der Zutritt zu Wettkämpfen im Freien ist nur Personen zu gewähren,

die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativen

Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; von der Testpflicht nach §2 Abs. 2 ausgenommen sind:

 

- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das

neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,

- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten

Genesenennachweises sind

 

Alle weiteren Punkte wie Freigabe durch den Betreiber, Hygienekonzept usw. sind vollständig in der Anlage ab Seite 16 im § 11 Sportstätten und Sportbetrieb geregelt.

 

Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen:

- hier gilt entsprechend der Landesverordnung nach § 2a Abs.1 Satz 10

auf Seite 6 ff. für den organisierten Sportbetrieb verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) zutrittsberechtigt sind:

- geimpfte Personen

- genesene Personen

- Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen:

- hier gilt für die Teilnehmer am Wettkampf (Sportler, Schiedsrichter,

Betreuer o.ä.) mit denselben Regelungen wie für den Trainingsbetrieb

verpflichtend das 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene)

 

zutrittsberechtigt sind:

 - geimpfte Personen

 - genesene Personen

 - Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

Allerdings greift in geschlossen Räumen jetzt verschärfend die

Regelung aus der 6. Corona-Schutz-Verordnung des Burgenlandkreises als 2-G-plus-Regel für Zuschauer, siehe 6. Corona-Schutz-Verordnung Seite 12 § 5 Abs. 2 Achtung neu:

Abweichend von § 11 Absatz 1 Ziffer 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV darf

auf dem Gebiet des Burgenlandkreises Zuschauern der Zutritt zu

Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen in geschlossenen

Räumen ab dem 26.11.2021 nur gewährt werden, wenn diese

a) vollständig geimpft i. S. d. § 2 Absatz 2 Ziffer 2 der 14.

SARS-CoV-2-EindV sind und einen negativen Testnachweis gemäß § 2

Absatz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorlegen oder

b) genesen i. S. d. § 2 Absatz 2 Ziffer 3 und einen negativen

Testnachweis gemäß § 2 Absatz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorlegen oder

c) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Symptome i. S. d. § 1 Absatz 13 Ziffer 3 aufweisen.

 

3) Die Betreiber bzw. Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet.

 

Die ausführlichen und vollständigen Regelungen sind in der Anlage aufgeführt. Die 6. Corona-Schutz-Verordnung des Burgenlandkreises sieht auch Einschränkungen außerhalb des direkten Sportbetriebs vor, die aber auch Vereinsaktivitäten betreffen können. Z.B. Seite 10  § 4 Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:

(1) Weihnachtsfeiern, Adventsfeiern, Jahresabschlussfeiern von Unternehmen, Behörden, Gebietskörperschaften, Vereinen oder sonstigen Zusammenschlüssen in geschlossenen Räumen sind abweichend von § 3 Absatz 6 der 14. SARS-CoV-2-EindV ab dem 26.11.2021 untersagt.

 

Beide Verordnungen treten mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.