Sachsen-Anhalt bleibt in Bewegung - Für eine schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens

Mit der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 26. Mai 2020 den Weg für einen schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt frei gemacht. Paragraf 8 der Verordnung zu "Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätzen" legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Sporttreiben unter Auflagen wieder möglich ist.

Paragraf 8
Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Frei- und Hallen­bädern, wird wie folgt eingeschränkt:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  3. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  4. Zuschauer sind nicht zugelassen.


(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbe­legung der Sportsstätte festzulegen.

(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das für Bildung zuständige Ministerium kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(4) Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; auf § 4 Abs. 2 Nr. 21 wird verwiesen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Aus­nahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1, insbe­sondere für:

1. die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport sowie

2. Berufssportlerinnen und- Sportler sowie Kadersportle­rinnen und- Sportler (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) auf Basis der jeweiligen sportfachlichen und medizinischen Konzepte der Sport­verbände zulassen.

Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 1 sind die Schulleitungen. Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 2 sind selbständige Berufssportlerinnen und Berufssportler, bei Berufssportlerinnen und Berufssportlern in einem Arbeitnehmerverhältnis ihre Arbeitgeber und Veranstalter von Sportveranstaltungen. Für Kadersportler ist der Olym­piastützpunkt Sachsen-Anhalt antragsberechtigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.