Allgemeinverfügung Nr. 12 zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Auszug:

"4. Sportveranstaltungen: 

Bei Sportveranstaltungen gem. § 8 der 8. SARS-CoV-2- EindV haben Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV2-EindV zu tragen. Die Nutzung von sog. Tröten und Fanfaren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten ist untersagt, soweit sie durch Atemluft betrieben werden."

 

Die am 16.10.2020 unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemachte Allgemeinverfügung Nr. 11 wird aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 21. 10. 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 04.11.2020.