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Zweite Verordnung zur Änderung der neunten Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Sportbetrieb in Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung" regelt im Paragrafen 8, dass der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern weiterhin untersagt ist. Das gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Somit bleibt den meisten Sachsen-Anhaltern bis zum 31. Januar 2021 nur der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Ausnahmen gelten ausschließlich für den Profisport und ausgewählte Kader im Hochleistungssport. Auch der bisher zugelassene Rehabilitationssport muss bis zum 31. Januar 2021 eingestellt werden.

Hier die vom 11. bis zum 31. Januar 2021 gültige Änderungsverordnung im Wortlaut:
Zweite Verordnung zur Änderung der Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt

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