11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt" regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb

Kontaktfreier Sport im Freien findet Fortsetzung

Die "Elfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt" regelt im § 8 Sportstätten und Sportbetrieb was im Sport in Sachsen-Anhat derzeit möglich ist. Die Regeungen für das Sporttreiben bleiben unverändert.
Demnach können Sportvereine ab 29. März weiterhin sportliches Training im Freien kontaktfrei anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Auch bleiben wie bisher kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.

Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.