13. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt: Neue Landesverordnung eröffnet weitere Möglichkeiten

§ 8

Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:

1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,

2. Sportbetrieb von Berufssportlern,

3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,

4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers,

5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist,

6. organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen,

7. die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe (Bek. des MS vom 4. Juni 2010, MBl. LSA S. 334),

8. die Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Trainerlizenzen,

9. die Durchführung des Aufnahmegesamtverfahrens sowie die Durchführung der praktischen Anteile in Abschlussprüfungen einschließlich des dazu notwendigen Vorbereitungstrainings und der Prüfungen zur Aufnahme an die Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 (GVBI. LSA S. 364) in Verbindung mit den Ergänzenden Regelungen zur Aufnahme in Schulen mit dem genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Sport (Sportschulen) (RdErl. des MK vom 15. Februar 2007, SVBl. LSA S. 65, geändert durch RdErl. vom 2. Januar 2012, SVBI. LSA S. 30) sowie die Durchführung der praktischen Anteile von Abschlussprüfungen gemäß der Oberstufenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 242), in der jeweils geltenden Fassung,

10. sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendige Veranstaltungen in Sportstudiengängen.

 

(2) Für den nach Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:

1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;

2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und

3. Zuschauer sind nicht zugelassen.

(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die

Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.

(4) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(5) Die Trainer oder andere Verantwortliche haben im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 zugelassenen Sports einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 zugelassenen Sports dürfen Trainer und im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und 6 zugelassenen Sports darf jede Person nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis betreten, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 besteht. Die Trainer oder anderen Verantwortlichen haben die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

 

 

 

Die 13. Eindämmungsverordnung tritt am 25. Mai 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 13. Juni 2021.

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