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Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Verlängerung der TestVO BLK

 

Die Landesregierung verlängert die Regelungen der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Oktober außer Kraft. Im für den Sport relevanten Paragraphen 11 gibt es keine Änderungen, somit bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

 

Ebenfalls verlängert wurde die Testverordnung des Burgenlandkreises, womit keine Testpflicht für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkämpfen mehr besteht. Für die Sporttreibenden und Trainerinnen bzw. Trainer oder andere anleitenden Personen bei Wettkämpfen ist dies nicht vorgesehen. Für den Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen wird mit der Verordnung des Landkreises ebenfalls die Testpflicht aufgehoben.

Von dieser Regelung hat unser Landrat im Burgenlandkreis Gebrauch gemacht. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach §11 Abs. (3). Diese Verordnung ist gültig bis zum 16. Oktober 2021.

 

Neu ist:

 

"Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung soll auch inSachsen-Anhalt die Möglichkeit gegeben werden, im 2-G-Modell Veranstaltungen durchzuführen. Das 2-G-Zugangsmodell bedeutet, dass nur geimpfte und genesene Gäste sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres empfangen werden. Dabei handelt es sich ausdrücklich um ein Angebot nicht um eine Verpflichtung. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 2a der fünften Änderungsverordnung im Sport sowohl für Veranstaltungen als auch für die Nutzung von Sportstätten und den Sportbetrieb (Training).

Wer sich für ein 2-G-Zugangsmodell entscheidet, kann daraufhin nur geimpfte und genesene Gäste (dies gilt auch für das Personal) sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres empfangen. Dabei müssen dann Abstandsregeln, Maskenpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen nicht mehr eingehalten werden. Das 2-G-Zugangsmodell muss vor Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt angemeldet und über einen sichtbaren Aushang/Hinweis vor Ort erkennbar gemacht werden. Für Sportveranstaltung und auch für den Trainingsbetrieb im Sport hält das 2-G-Zugangsmodell somit weitere Erleichterungen bereit.
Daneben behält das bisherige 3-G-Modell, das Getestete und damit Ungeimpfte mit einbezieht, unter Einhaltung der Corona-Einschränkungen weiter seine Gültigkeit.

Dabei bleiben die Regelungen für den Sportbetrieb gemäß § 11 der Verordnung unverändert.

Aufgrund des im Ländervergleich niedrigen Infektionsgeschehens in Sachsen-Anhalt soll mit der neuen fünften Verordnungsänderung auch eine Möglichkeit zur effizienteren Auslastung von Sport- und Kulturstätten sowie Volksfesten gegeben werden. Grundsätzlich ist eine Vollauslastung der genannten Stätten möglich, die eine Gesamtkapazität bis zu 10.000 Personen aufweisen. Die Regelung an sich gibt vor, dass ab sofort bis zur Hälfte der Höchstbelegung der Stätte zuzüglich weiterer 5.000 Personen zulässig sind. So dürfen z.B. in ein Stadion, das für 15.000 Zuschauer ausgelegt ist, nunmehr 12.500 Zuschauer eingelassen werden. Zu beachten ist, dass weiterhin grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist. Es gilt die Regel: Gesamtauslastung der Sportanlage : 2 + 5.000. Ein Beispiel: Für die 30.000 Zuschauer fassende MDCC-Arena in Magdeburg sind ab sofort 20.000 Zuschauer zugelassen. (30.000 : 2 = 15.000 + 5.000 = 20.000)

Die Verordnung tritt am 14. September 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 7. Oktober 2021.
 

 Wenn Euer Sportverein oder -verband als Veranstalter das 2-G-Zugangsmodell nutzen möchte, besteht hier die Möglichkeit der Anmeldung: " (Quelle:LSB Sachsen-Anhalt)

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