Siebte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

In dem für den organisierten Sport relevanten § 11, Seite 16ff., sind keine Änderungen zu verzeichnen. 

Demnach bleibt der Trainingsbetrieb im Freien von der Testpflicht ausgenommen.

Der Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien ist jedoch nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind;

von der Testpflicht nach §2 Abs. 2 ausgenommen sind:

- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,

- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.

 

Alle weiteren Punkte wie Freigabe durch den Betreiber, Anwesenheitsnachweis usw. sind vollständig in der Anlage ab Seite 16 im § 11 Sportstätten und Sportbetrieb geregelt.

 

Diese Verordnung ist am 11. November 2021 verkündet worden und tritt am 12. November 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 17. Dezember 2021 tritt diese Verordnung außer Kraft

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