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Änderung der Sechsten Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis und Änderung der 15. SARS-CoV-Eindämmungsverordnung

Seit heute geltende Änderungsverordnung zur Landesverordnung und die auf dem Gebiet des Burgenlandkreises seit Freitag geltende Änderungsverordnung zur 6. Corona-Schutz-Verordnung.

 

Folgende Änderungen für Zuschauer von Sportveranstaltungen bei ergeben sich aus der Änderungsverordnung des Burgenlandkreises:

 

„(4) Besucher von Kultureinrichtungen im Sinne des Absatz 1 sowie Zuschauer von Sportveranstaltungen im Sinne des Absatz 2 haben im gesamten Gebäude, auch sitzend an einem Platz, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Satz 1 gilt nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren und
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.“

 

Folgende Änderungen ergeben sich aus der Landesverordnung für den Sportbetrieb:

 

- Verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell für Sportveranstaltungen nach § 11 Abs. 3, die sogenannten "großen" Sportveranstaltungen, zusätzlich gilt durch die Kreisverordnung, siehe oben, die Maskenpflicht im Burgenlandkreis.

 

§11 wurde wie folgt geändert (Änderungen, Einfügungen gelb markiert):

 

in Absatz 1 Nr 3.

die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zu Wettkämpfen im Freien sowie zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb,

 

in Absatz 2 Satz 4.

Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen und im Freien maximal 200 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.

 
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