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Neue Änderungsverordnung: Was gilt seit dem 1. Dezember?

Vom 1. bis zum 20. Dezember 2020 gilt die dritte Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt. Für den Sport und das Sportreiben im Land gibt es im Vergleich zu den Regelungen im Monat November 2020 einige kleine aber wesentliche Änderungen, die im Folgenden erläutert werden.

 

Kinder- und Jugendsport in Kleingruppen möglich
Die wesentlichste Änderung betrifft den Kinder- und Jugendsport. Ab 1. Dezember ist das Training von Sportlerinnen und Sportlern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Sportvereinen in Kleingruppen bis maximal fünf Personen einschließlich Trainer*in, Übungsleiter*in oder Betreuer*in wieder möglich.
Diese Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Freigabe der Sportanlagen durch den jeweiligen Träger. Sportanlagen können in Trägerschaft der Landkreise (im Regelfall bei Schulsportanlagen), der Städte oder Gemeinden (bei kommunalen Sportanlagen) oder der Vereine selbst (bei Sportanlagen im Eigentum oder Pacht der Vereine) sein. Nur wenn der Träger die Sportanlage freigibt, kann auch Vereinstraining der Kinder- und Jugendlichen in Kleingruppen (4+1) erfolgen.
Der LSB Sachsen-Anhalt appelliert an alle Landkreise, Städte und Gemeinden, unter Einhaltung der gebotenen Hygiene- und Abstandsregeln alle Möglichkeiten für Sport und Bewegungsförderung für Kinder und Jugendliche zu nutzen, die die aktuelle Landesverordnung hergibt.

Landeskader der Fachverbände dürfen trainieren
Die Regelungen für das Training von Athletinnen und Athleten mit Kaderstatus aus den zweiten Eindämmungsverordnung wurde in der neuen Verordnung auf alle Landeskadern eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt oder eines Nachwuchsleistungszentrums erweitert. Bisher galt die Regelung nur für Landeskader, die an einer Eliteschule des Sports beschult werden. Mit der Regelung für die Kader der Nachwuchsleistungszentren soll vor allem der Sportbetrieb der Nachwuchsmannschaften der Profivereine im Fußball und Handball weiterhin gewährleistet werden.

Training für die Aufnahme an Eliteschulen des Sports möglich
Sportlerinnen und Sportler, die sich für die Aufnahme an eine der Eliteschulen des Sports in Halle und Magdeburg vorbereiten, dürfen mit Sondergenehmigung ebenfalls trainieren. Die betreffenden Athletinnen und Athleten müssen allerdings durch den jeweils zuständigen Landesfachverband als Aufnahmekandidaten erfasst sein.

Trainerausbildung auch in Präsenz möglich
Für die Ausbildung von Trainerinnen und Trainern wurde in der Dritten Änderungsverordnung geregelt, das diese wieder in Präsenz möglich ist. Das betriff insbesondere die Ablegung von Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsteile.

Für alle hier genannten Ausnahmeregelungen gilt natürlich die strikte Einhaltung der allgemeinen Regeln zur Kontaktbeschränkung und zum Hygieneschutz. So ist weiterhin die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten müssen zwingend eingehalten werden.

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