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Sechzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Das Landeskabinett hat die 16. Eindämmungsverordnung beschlossen, mit der der zweite Öffnungsschritt der Bund-Länder-Runde vom Februar 2022 umgesetzt wird. Für den organisierten Sport im Bundesland beinhaltet die Verordnung wesentliche Lockerungen. Statt 2-G gilt für Training und Wettkämpfe in der Halle künftig wie für Wettkämpfe im Freien das 3-G-Zugangsmodell. Wichtig auch: die verpflichtende Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form, entfällt generell.

 

"Damit gelten für den Sport in Sachsen-Anhalt ab 4. März folgende Grundregeln:

Training im Freien: ohne Zugangsbeschränkungen möglich
Training in der Sporthalle: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe im Freien: 3-G-Zugangsmodell (inklusive Umkleidekabinen)
Wettkämpfe in der Halle: 3-G-Zugangsmodell

Höchstbelegung bei diesen Varianten: 50 Personen (indoor) und 200 Personen (outdoor).

Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 200 Personen ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Für diese Großveranstaltungen gilt das verpflichtenden 2-G-Plus-Zugangsmodell.

Bei Anwendung eines freiwilligen 2-G-Plus Zugangsmodells (§ 5 der neuen Verordnung) kann beim normalen Sportbetrieb nach nach § 14, Abs. 1, 2 und 5 vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von Anstandsregeln und von den genannten Kapazitätsbegrenzungen (50 Personen indoor und 200 Personen outdoor) abgewichen werden. Das freiwillige 2-G-Plus-Zugangsmodell gilt allerdings nicht für Sportveranstaltungen nach § 14 Abs. 3.

Die 16. Landesverordnung tritt am 4. März in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022." (Quelle:LSB)

 

Als Anlage die Eindämmungsverordnung u.a. im Änderungsmodus zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen. Der für Sport relevante Paragraph ist nunmehr § 14. Der Burgenlandkreis selbst regelt in seinen Verordnungen derzeit keine Belange den organisierten Sport betreffend

 
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