Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Verlängerung Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis und 15. SARS-CoV-Eindämmungsverordnung Land Sachsen Anhalt e.V.

Die aktuellen Maßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt zur Eindämmung des Corona-Virus haben vier weitere Wochen Gültigkeit. Dazu hat die Landesregierung am 27. Januar die fünfte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen, die auch im § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ nicht verändert wurde. Die aktuellen Regelungen für das Sporttreiben gelten somit bis zum 24. Februar 2022 fort.

Das sportliche Training im Freien bleibt ohne Zugangsbeschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, sowie dem Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen Sport getrieben werden. Für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel (Geimpft-Genesen-Getestet).
Beim organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt generell ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell (§ 2a). Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben in Sachsen-Anhalt Zutritt zum Indoor-Sport.

Ausgenommen von den genannten Regelungen sind der Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen sowie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport und der Schulsport. Für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport gilt grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen eine Testung mit negativen Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen.

Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt wie gewohnt durch den Betreiber der Sportanlage.

Für Sportgroßveranstaltungen ist weiterhin das 2G-Plus-Zugangsmodell (§ 2b) verpflichtend. Zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpft-Status ist eine aktuelle Testung notwendig. Die zulässige Zuschauerzahl ist bei diesen Veranstaltungen auf die Hälfte der Kapazität, insgesamt jedoch höchstens in geschlossenen Räumen auf 5 000 Personen und im Freien auf 15 000 Personen, begrenzt.

Generell gilt weiterhin:
Von der Testpflicht (egal ob bei 3G oder 2G-Plus) ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2). Eine Testung ist für diesen Altersbereich lediglich in der Ferienzeit notwendig. Geboosterte Personen sind ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung ebenfalls von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

zusätzliche Regelungen ergeben sich im Burgenlandkreis für Zuschauer (2G-plus):

Abweichend von § 11 Absatz 1 Ziffer 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV darf auf dem Gebiet des Burgenlandkreises Zuschauern der Zutritt zu Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 nur gewährt werden, wenn diese
a) vollständig geimpft i. S. d. § 2 Absatz 2 Ziffer 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV sind und einen negativen Testnachweis gemäß § 2 Absatz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorlegen oder
b) genesen i. S. d. § 2 Absatz 2 Ziffer 3 und einen negativen Testnachweis gemäß § 2 Absatz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV vorlegen oder
Lesefassung Sechste Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis in der Fassung vom 24. Januar 2022 –
Seite 12
c) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Symptome i. S. d. § 1 Absatz 13 Ziffer 3 aufweisen

Zuschauer von Sportveranstaltungen im Sinne des Absatz 2 haben im gesamten Gebäude, auch sitzend an einem Platz, eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP2- oder FFP3-Maske) zu tragen. Satz 1 gilt nicht für folgende Personen:         1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren und
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

 

 
Termine
 

Nächste Veranstaltungen:

27.04.2024 - Uhr bis Uhr

 

05.05.2024 - Uhr bis Uhr

 

31.05.2024 - Uhr

 
 
 
Partner & Unterstützer
 

Förderer des Sports im Burgenlandkreis:

 

Lotto

 

 

       S-A

           

     BLK

Röder_neu TWN